Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Rückstellungen müssen abgezinst werden.

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25. Mai 2009 sind die gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Rückstellungen geändert worden.

Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. § 253 Abs. 2 HGB sieht vor, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durch-schnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen sind. Das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze sowie die Bekanntmachungsmodalitäten sind in einer Rechts-verordnung zu regeln (§ 253 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB).

Der am 18. November 2009 veröffentlichte Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) sieht vor, dass die Abzinsung auf der Grundlage einer Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve erfolgt. Darüber hinaus ist ein einheitlicher Aufschlag auf der Grundlage eines marktbreiten Renditeindexes vorgesehen, um ein marktnahes Ergebnis zu erzielen.

Für die für Pensionsverpflichtungen maßgebliche Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet die Deutsche Bundesbank zum 31. Dezember 2009 einen Zinssatz von 5,25%.

Weitergehende Fragen beantwortet Ihnen gerne Torsten Seemann (t.seemann@susat.de).

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